Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen
Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen?
Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf einer Erlaubnis.
Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Straßenbaulastträger.
Unter dem Begriff der Sondernutzung fallen zum Beispiel folgende Ereignisse (Aufzählung nicht abschließend):
- Aufstellung von Baugerüst, Container, Kabelbrücken, Tische, Stühle
- Bau privater Leitungen
- Materiallagerung oder Abstellen von Baufahrzeugen und -maschinen
Parallel zur Erlaubnis müssen Sie eine Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen.
-
Amtsleiter
Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen.
Beantragen Sie die Erlaubnis und die Verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Stelle.
Das können Sie persönlich, schriftlich oder digital tun.
Die Straßenverkehrsbehörde des Ortes erarbeitet die Genehmigungsvoraussetzungen gemeinsam mit
- der antragstellenden Person,
- den anderen von der geplanten Sondernutzung betroffenen Stellen und
- der Polizei.
Die zuständige Stelle stellt Ihnen als antragstellende Person den genehmigten Antrag in Form einer Verkehrsrechtlichen Anordnung, gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen und der Erlaubnis, als Bescheid zu.
- vollständiger Antrag
dazu gehören auch notwendige, weitere Unterlagen wie z.B. Verkehrszeichenplan, Lageplan, Fotos oder Skizzen, die Sie auf Verlangen der genehmigenden Behörde vorlegen müssen - RSA Qualifikationsnachweis nach MVAS 99
RSA steht für Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitstellen an Straßen.
Jede Person, die Verkehrssicherungsmaßnahmen durchführt, muss über eine Qualifikation gemäß dem Merkblatt MVAS 99 verfügen.
Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da der Genehmigungsprozess bei Maßnahmen mit umfangreichem Abstimmungsaufwand bis zu 2 Monate dauern kann.
je nach Gebührensatzung und Aufwand der zuständigen Behörde
Sie berücksichtigen unter anderem:
- Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
- das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Widerspruch
keine
- § 16 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
- § 16a Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung durch Carsharing)
- § 17 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung an Ortsdurchfahrten)
- § 18 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Zufahrt und Zugang)
- § 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzungsgebühren)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung)
- § 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Straßenanlieger)
- 45 Absatz 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
- 46 Absatz 1 Nr. 8 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
für Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund im Rahmen einer Sondernutzung