Änderung des Landesgaststättengesetzes
Zum 1. Januar 2026 ist das neue Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft getreten. Die bisherige Genehmigungspflicht für die vorübergehende Ausübung eines Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass an einzelnen Tagen ist entfallen, an dessen Stelle ist eine Anzeigepflicht bei der jeweils zuständigen Gemeinde getreten.
Dies bedeutet für die örtlichen Sontheimer Vereine und Institutionen, dass ab sofort beim Ordnungsamt die Anzeige für Ausschankaktionen bei Veranstaltungen (z. B. Getränkeausschank beim Sommerfest, Glühweinstand beim Weihnachtsmarkt, Grillstand bei Vereinsfesten, etc.) erfolgen muss. Um die Anzeige zu erleichtern, hat die Gemeindeverwaltung einen Vordruck erarbeitet, der für die Anzeige genutzt werden kann.
Zu einem späteren Zeitpunkt wird dieser Vordruck durch einen kreisweit einheitlichen Vordruck ausgetauscht.
Hinweis für Vereine:
Die Anzeigepflicht für vorübergehendes Gaststättengewerbe gilt für Vereine nur dann, wenn diese alkoholische Getränke und/oder Speisen anbieten wollen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anzeige nach den Vorgaben des Landesgaststättengesetzes mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde erfolgen muss.
Anzeigen nach § 2 Abs. 2 LGastG werden von der Gemeinde unverzüglich an die Gaststättenbehörde, die Untere Baurechtsbehörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde, den Polizeivollzugsdienst und die zuständige Finanzbehörde übermittelt.
Wir bitten um entsprechende Beachtung.
Ordnungsamt