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Neues Landesgaststättengesetz ab 01.01.2026


Zum 1. Januar 2026 tritt in Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz in Kraft. Ziel der Reform ist es, die Verfahren für Gaststättenbetriebe und Vereine zu vereinfachen und die Bürokratie zu reduzieren.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat hierzu ein Informationspapier veröffentlicht, das wir Ihnen hier zur Verfügung stellen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

- Abschaffung der bisherigen Gaststättenerlaubnis: Eine Konzession ist künftig nich mehr erforderlich.

- Anzeigeverfahren über die Gemeinden: Wer ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, muss dies künftig min. 6 Wochen vor Beginn der gastwirtschaftlichen Betätigung bei der Gemeinde anzeigen. Die Anzeige ist im Formular für die Gewerbeanmeldung unter Feld 18 enthalten.

- Weiterleitung an die zuständige Gaststättenbehörde: Die Gemeinde nimmt die Anzeige entgegen und leitet sie an die zuständige Gaststättenbehörde, die untere Baurechtsbehörde, den Polizeivollzugsdienst und die für die Untersagung nach § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung zuständige untere Verwaltungsbehörde weiter. Die Gaststättenbehörde ist für die weitere Bearbeitung verantwortlich ist.

- Kurzfristige Veranstaltungen: Auch Anzeigen für Veranstaltungen mit Bewirtung, die nur vorübergehend stattfinden, werden von der Gemeinde entgegengenommen und an die zuständige Gaststättenbehörde weitergeleitet. Die Anzeige hat min. 2 Wochen vor Beginn des vorübergehenden Gaststättenbetriebs zu erfolgen. Eine Genehmigung durch die Gemeinde wie bisher entfällt.

Ziel der Reform:

Mit diesen Änderungen sollen die Gründung und der Betrieb von Gaststätten sowie die Durchführung von Vereinsveranstaltungen erleichtert werden. Gleichzeitig bleibt die notwendige Kontrolle durch die zuständigen Behörden gewährleistet.

Übergangsregelungen gemäß § 14 Satz 1 LGastG

Alle Gastgewerbetreibenden, die am 01.01.2026 rechtmäßig ein Gastgewerbe betreiben, unterliegen nicht der Anzeigepflicht nach dem LGastG:

  • Betreiber eines stehenden, nach bisheriger Rechtslage erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes, die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen, müssen dieses Gewerbe nicht erneut anzeigen und keinen Unterrichtungsnachweis nach der neuen VwV Gaststättenunterrichtung nachreichen.
  • Betreiber eines stehenden, nach bisheriger Rechtslage erlaubnisfreien Gaststättengewerbes müssen dieses Gewerbe ebenso nicht erneut anzeigen und keinen Unterrichtungsnachweis nach der neuen VwV Gaststättenunterrichtung vorlegen.

Im Fall einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis aus dem „alten“ Jahr wird die die Gaststätte betreibende Person bereits gewerblich tätig; das Gewerbe wurde nach § 14 GewO auch bereits angezeigt. Das Gewerbe ist nicht erneut nach § 2 Absatz 1 LGastG anzuzeigen; ein Unterrichtungsnachweis nach der neuen VwV Gaststättenunterrichtung ist nicht nachzureichen.