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Öffentliche Bekanntmachung über die 5. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans "Naturkindergarten"


Öffentliche Bekanntmachung über die 5. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans „Naturkindergarten“ nach § 2 Abs. 1 BauGB und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB

Änderungsbeschluss

Der Gemeindeverwaltungsverband Sontheim – Niederstotzingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.12.2024 beschlossen, den Flächennutzungsplan im Bereich des Bebauungsplans „Naturkindergarten“, Gemeinde Sontheim an der Brenz, zu ändern.

Mit der parallelen Aufstellung des Bebauungsplans „Naturkindergarten“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Naturkindergarten“ zur Sicherung des bereits gebauten Naturkindergartens sowie den geplanten Anbau geschaffen werden, um dem dringenden Bedarf an Kindergartenplätzen gerecht zu werden.

Der Bebauungsplan kann nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Der Flächennutzungsplan stellt den Bereich des Bebauungsplans „Naturkindergarten“ als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ dar, dies wird in Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ geändert. Die hierfür notwendige Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt daher im Parallelverfahren.

Der ca. 0,2 ha große Geltungsbereich ergibt sich aus dem Planvorentwurf vom Ingenieurbüro Gansloser GmbH & Co. KG vom 17.12.2024. Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 4869/4, Gemarkung Sontheim und ist folgend dargestellt.

Der Änderungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Der Planvorentwurf wurde am 17.12.2024 gebilligt und die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Vorentwurf zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans „Naturkindergarten“ des Ingenieurbüros Gansloser GmbH & Co. KG mit Stand vom 17.12.2024 bestehend aus zeichnerischem Teil und Begründung wird im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit von Montag, den 23.12.2024 bis einschließlich Freitag, den 24.01.2025 auch auf der Homepage der Stadt Niederstotzingen https://www.stadt-niederstotzingen.de/, unter der Rubrik „Leben & Wohnen“ – „Bauen“ – „Bauleitplanung“ veröffentlicht. In diesem Zeitraum kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren. Während der Veröffentlichungsfrist kann sich die Öffentlichkeit zur Planung äußern und Anregungen vorbringen.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im Rathaus der Gemeinde Sontheim an der Brenz (Brenzer Straße 25, 89567 Sontheim an der Brenz, Zimmer 203) und auch im Rathaus der Stadt Niederstotzingen (Im Städtle 26, 89168 Niederstotzingen, Zimmer E 12) während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (E-Mail-Adresse beteiligung(at)gansloser.de). Sie können bei Bedarf aber auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Rathaus der Gemeinde Sontheim an der Brenz sowie im Rathaus der Stadt Niederstotzingen während der üblichen Dienststunden abgegeben werden.

Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeindeverwaltungsverband in öffentlicher Sitzung.

Es wird gemäß § 4a Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Weiterhin wird gem. § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend gemacht werden können.

Datenschutz: Stellungnahmen sollten die volle Anschrift des Verfassers bzw. der Verfasserin enthalten. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung des Anliegens bei Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname sowie die Anschrift (ggf. auch E-Mail und Telefonnummer, sofern angegeben) und die vorgebrachten Informationen gespeichert werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem LDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Die vorgebrachten Informationen werden dem Gemeinderat anonymisiert zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

Sontheim an der Brenz, 19.12.2024

gez. Marcus Bremer, Verbandsvorsitzender