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Öffentliche Bekanntmachung zum Bebauungsplan "Naturkindergarten"


Öffentliche Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan „Naturkindergarten“

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Sontheim a.d.B. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.12.2024 den Planvorentwurf des Bebauungsplans „Naturkindergarten“ gebilligt und die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Planvorentwurf vom Ingenieurbüro Gansloser GmbH & Co. KG vom 10.12.2024. Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 4869/4, Gemarkung Sontheim und ist folgend dargestellt.

Der Planvorentwurf des Bebauungsplans „Naturkindergarten“ des Ingenieurbüros Gansloser GmbH & Co. KG mit Stand vom 10.12.2024 bestehend aus zeichnerischem Teil, Textteil mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften sowie Begründung wird im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit von Montag, den 23.12.2024 bis einschließlich Freitag, den 24.01.2025 veröffentlicht. In diesem Zeitraum kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren. Während der Veröffentlichungsfrist kann sich die Öffentlichkeit zur Planung äußern und Anregungen vorbringen.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen im Rathaus der Gemeinde Sontheim an der Brenz (Brenzer Straße 25, 89567 Sontheim an der Brenz, Zimmer 203) während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (E-Mail-Adresse beteiligung(at)gansloser.de). Sie können bei Bedarf aber auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Rathaus der Gemeinde Sontheim an der Brenz während der üblichen Dienststunden abgegeben werden.

Über die Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.

Es wird gemäß § 4a Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Datenschutz: Stellungnahmen sollten die volle Anschrift des Verfassers bzw. der Verfasserin enthalten. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung des Anliegens bei Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname sowie die Anschrift (ggf. auch E-Mail und Telefonnummer, sofern angegeben) und die vorgebrachten Informationen gespeichert werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem LDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Die vorgebrachten Informationen werden dem Gemeinderat anonymisiert zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

Sontheim an der Brenz, 19.12.2024

gez. Tobias Rief, Bürgermeister